Allgemeine Geschäftsbedingungen

Liefer- und Zahlungsbedingungen

Liefer- und Zahlungsbedingungen Armak GmbH - Motoren Telefon +49 7154 / 82400 www.armak-motor.de Enzstr.39 - 70806 Kornwestheim Telefax +49 7154 / 824080 info@armak-motor.de Geschäftsführer Wolf Krisch HRB 20-7012 Stuttgart ID-Nr. DE 814130032 

1. Geltungsbereich

Alle Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich unter den nachstehenden Bedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt

2. Angebot

Zeichnungen, Betriebsanleitungen und weitere Dokumentation werden auf Deutsch oder Englisch auch in mehrfacher Ausführung kostenlos in Papierform oder in pdf-Format zur Verfügung gestellt. Verlangt der Besteller zusätzliche Unterlagen wie Prüfberichte oder weitere Zeichnungen, können Zusatzkosten entstehen, die selbstkostend berechnet werden. An allen Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentum- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht oder nur nach unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden. Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben sowie Zeichnungen sind nur annähernd maßgeblich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Angebote sind freibleibend. Ein Vertragsabschluß kommt erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung zustande.

3. Umfang der Lieferung

Unsere Lieferung umfaßt ausschließlich die im technischen Teil der Auftragsbestätigung genannten und schriftlich vereinbarten Leistungen bzw. Erzeugnisse. Die Lieferungen erfolgen ab Werk - Ex Works (INCOTERMS 2010). Bestellungen, einschließlich Nebenabreden und Änderungen, gelten erst dann als angenommen, wenn wir sie bestätigt haben. Die Berichtigung von Erklärungsirrtümern bleibt uns vorbehalten und begründet keine Schadenersatzansprüche. Für die Anbringung von Schutzvorrichtungen ist der Besteller allein verantwortlich. Die Mitlieferung bedarf besonderer Vereinbarung.

4. Preise, Zahlung, Aufrechnung

Preise gelten stets ab Herstellerwerk ausschließlich Verpackung, es sei denn, anderes ist ausdrücklich schriftlich vereinbart. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das in der Auftragsbestätigung genannte Konto zu erfolgen. Reparaturen, Montagen oder sonstige Dienstleistungen sind sofort netto nach Rechnungserhalt zahlbar. Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, soweit sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Dieses Aufrechnungsverbot gilt nicht für einen Gegenanspruch wegen eines Mangels, der auf demselben Vertragsverhältnis wie die Forderung von uns beruht. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Wir behalten uns vor, Zahlungseingänge auch bei abweichender Bestimmung des Bestellers gemäß §§ 366 Abs. 2, 367 BGB auf ältere Verbindlichkeiten zu verrechnen; es sei denn, hierdurch würde die obengenannte Zurückbehaltungs- und Aufrechnungs-Regelung unterlaufen werden.

5. Lieferzeit

Die Lieferzeit beginnt erst mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang aller vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen und einer etwa zu leistenden Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Besteller mit einer vertraglichen Verpflichtung nicht nur unwesentlich im Rückstand ist. Kosten, die uns hieraus entstehen, gehen zu Lasten des Bestellers. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, Ersatz des uns entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhergesehener und außerhalb des Willens des Lieferers liegender Hindernisse - gleichviel, ob sie bei ihm selbst oder bei seinen Unterlieferern oder auch während eines Verzuges eintreten. Im Falle zu vertretender Verzögerungen kann der Besteller unter Ausschluß anderer Ansprüche Ersatz für ihm nachweislich entstandene Schäden für jede Woche der Verspätung in Höhe von ½ v.H. und insgesamt höchstens 3 v.H. vom Werte des verspäteten Lieferanteiles verlangen. Zahlungstermine und Gefahrübergang richtet sich auch dann nach der vereinbarten Lieferfrist, wenn diese auf Wunsch des Bestellers verlängert wird.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1. Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

6.2. Eine Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns nur als Hersteller im Sinne von § 950 BGB ohne uns zu verpflichten. Be- oder verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der vorhergehenden Ziffer 1. Bei Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit Waren anderer Herkunft behalten wir uns an der neuen Sache weiterhin das Miteigentum vor, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Gesamtwert der neuen Sache.

6.3. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verbunden und ist eine dann dem Besteller gehörende Sache als Hauptsache im Sinne des § 947 Abs. 2 BGB anzusehen, so überträgt uns der Besteller ein Miteigentum schon jetzt im Verhältnis der Rechnungswerte von Vorbehaltsware zu der neuen Hauptsache.

6.4. Von Pfändungen oder sonstigen Beeinträchtigungen unserer Rechte durch Dritte sind wir unverzüglich unter Mitteilung aller zur Durchsetzung unserer Rechte erforderlichen Angaben zu benachrichtigen.

6.5. Vorbehaltsware darf der Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes in dem von uns gezogenen Umfang veräußern mit der Maßgabe, daß seine Forderungen aus der Veräußerung gemäß den nachfolgenden Ziffern 6. und 7. auf uns übergehen. Andere Veräußerungen über die Vorbehaltsware sind unzulässig.

6.6. Die Forderungen aus jeglicher Weiterveräußerung werden bereits jetzt zur Sicherung unserer genannten Rechte an uns abgetreten.

6.7. Wird Vorbehaltsware zusammen mit nicht von uns gelieferten Waren veräußert, so gilt die Abtretung nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware. Werden Waren veräußert, an denen wir gemäß vorstehenden Ziffern 2. und 3. einen Miteigentumsanteil haben, gilt die Abtretung anteilig in Höhe des Miteigentums.

6.8. Bis auf unseren jederzeit zulässigen Widerruf ist der Besteller berechtigt, an uns abgetretene Forderungen einzuziehen. Auf Verlangen sind die Namen der Erwerber mitzuteilen, um uns unter Offenlegung der Abtretung eine Einziehung der Forderungen zu ermöglichen.

Alle aus Abtretungen uns zustehenden Erlöse sind uns jeweils sofort nach Eingang zuzuleiten, wenn und sobald Forderungen unsererseits gegen den Besteller fällig sind. Zur Abtretung der an uns abgetretenen Forderungen ist der Besteller in keinem Falle befugt.

6.9. Der Besteller hat die Vorbehaltsware herauszugeben, wenn er seinen Verpflichtungen aus noch nicht abgewickelten Verträgen nicht nachgekommen ist. In diesem Falle sind wir berechtigt - unbeschadet der Verpflichtung des Bestellers - die Ware freihändig oder per Versteigerung bestmöglich zu verwerten. Der Verwertungserlös wird nach Abzug entstandener Kosten mit den Verbindlichkeiten des Bestellers verrechnet. 6.10. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 10%, so werden wir auf Verlangen Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

7. Mängelhaftung für Neu- und Ersatzteillieferungen.

Die Ware ist mangelfrei, wenn sie der vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Diese ergibt sich aus unserer Produktbeschreibung und der Auftragsbestätigung. Ansprüche des Bestellers wegen eines Mangels der Ware setzen unverzügliche Untersuchung der Ware und Rüge des Mangels nach Ablieferung – spätestens binnen sieben Werktagen – im Fall eines erkennbaren Mangels, bei einem nicht erkennbarem Mangel ab Entdeckung binnen dieser Frist voraus. Der Besteller gibt uns Gelegenheit, Mängelrügen zu überprüfen. Stellt sich die Mängelrüge als unbegründet heraus, ist der Besteller verpflichtet, uns den für die Überprüfung entstehenden Aufwand zu ersetzen Bei Mängeln sind wir verpflichtet, nach unserer Wahl den Mangel zu beseitigen oder neu zu liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen, Unzumutbarkeit oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Besteller den Preis mindern, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz gemäß Ziff. 8 verlangen. Sachmängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit Eine Versicherung für vom Besteller an uns oder an mit uns kooperierende Unternehmen verschickte Ware ist vom Besteller abzuschließen, da diese Erzeugnisse durch uns nicht versichert sind. Eine Versicherung gegen Schäden gleich welcher Art während die Ware unter der Obhut des Empfängers ist, kann jedoch auf Wunsch vor Versendung der Ware abgeschlossen werden, soweit uns dies der Besteller vor Versendung der Ware schriftlich mitteilt.

8. Haftungsbegrenzung

Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, beim Fehlen einer garantierten Beschaffenheit, für Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei leicht fahrlässiger Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (insbesondere die Pflicht zur rechtzeitigen und mangelfreien Lieferung) ist unsere Haftung beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Unsere Haftung für die leicht fahrlässige Verletzung nicht vertragswesentlicher Pflichten ist ausgeschlossen. Als vertragstypischer vorhersehbarer Schaden gilt ein Schaden von bis zum 10-maligen des Rechnungswertes. Die vorstehenden Regelungen gelten für unsere Haftung auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen entsprechend. Bei der Bestimmung der Höhe der von uns zu erfüllenden Schadenersatzansprüche sind unsere wirtschaftlichen Gegebenheiten, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung, etwaige Verursachungs- und/oder Verschuldensbeiträge des Kunden nach Maßgabe des § 254 BGB und eine besonders ungünstige Einbausituation der Teile angemessen zugunsten von uns zu berücksichtigen. Insbesondere müssen die Ersatzleistungen, Kosten und Aufwendungen, die wir tragen sollen, in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Teile stehen

9. Verjährung von Mängel- und Ersatzansprüchen

Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Bestellers wegen eines Mangels der Ware beträgt ein Jahr. Dies gilt nicht, soweit gemäß §§ 438 Abs.1 Nr.2 (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), 479 Abs.1 (Rückgriffsansprüche) oder 634 Abs.1 Nr.2 (Baumängel) BGB zwingend längere Fristen vorgeschrieben sind. Dies gilt ebenfalls nicht für Schadensersatzansprüche, die auf Ersatz eines Körperoder Gesundheitsschadens gerichtet oder auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen gestützt sind. Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz, die nicht auf einem Mangel der Ware beruhen, beträgt ein Jahr. Unberührt bleibt die gesetzliche Verjährung von Ansprüchen wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Körper oder Gesundheit und aufgrund des Produkthaftungsgesetzes.

10. Gerichtsstand

Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

11. Probelieferungen

Probelieferungen sollen dem Empfänger ohne Kaufrisiko die Erprobung der angebotenen Ware ermöglichen. Für die vereinbarte Probezeit erhält der Empfänger die Ware ohne Berechnung. Frachtkosten ab Herstellerwerk und zurück gehen zu Lasten des Empfängers, der für die Dauer der Probezeit die Ware gegen Verlust und Beschädigung versichert und jegliche Reparaturkosten für Schäden infolge unsachgemäßen Einsatzes trägt.